In diesem Abschnitt wird der Grenzübergang durchgeführt, wozu wir zunächst eine a priori-Abschätzung für c benötigen, diesmal jedoch unabhängig von a.
BEWEIS. Die Existenz einer solchen Konstante, die von a abhängt, wurde bereits in Lemma 2.2 gezeigt. Zur Abschätzung nach unten verfahren wir wie dort: Für die Lösung der gewöhnlichen Differentialgleichung (2.23) zeigt man mit Hilfe des Maximumprinzips die Ungleichung . Daraus folgt die Ungleichung . Da als Funktion von monoton fällt und bijektiv auf (0,1) abbildet, folgt die Schranke . Für ergibt sich daraus
Zur Abschätzung nach oben kann man nicht genauso mit statt verfahren, da nicht als Funktion von darstellbar ist (siehe explizite Darstellung (2.31) von ). Betrachte stattdessen die Lösung
der gewöhnlichen Differentialgleichung
wobei H die Heavyside-Funktion ist, d.h. , . Wir nehmen dabei an, daß ist; ansonsten ist eine a priori-Schranke bereits gegeben. Wählt man
so erfüllt z die Randwerte z(-a)=0 und z(a)=1. Man rechnet nach, daß z stetig differenzierbar ist, und sieht leicht, daß z außer im Punkt beliebig oft differenzierbar ist. Mit dem üblichen Maximumprinzip-Argument von oben sieht man wegen leicht ein. Hierbei ist zu beachten, daß das Maximumprinzip trotz des kleinen Regularitätsmangels in 0 anwendbar ist, denn falls u - z dort ein Maximum annimmt, so folgt (das gilt für beliebige -Funktionen) und rechts- und linksseitig getrennt, denn . Insbesondere folgt , also
Setze die Definition von ein und schätze ab:
also
Falls sein sollte, so folgt und somit , was äquivalent zu ist. Da nach Voraussetzung ist, liefert uns dies die von a unabhängige Schranke
Mit Hilfe der von a unabhängigen a priori-Abschätzung läßt sich nun durch Grenzübergang eine Lösung finden:
BEWEIS. Da nach Lemma (2.4) c unabhängig von a beschränkt ist, garantiert die bereits mehrfach verwendete -Abschätzung Satz 5.7 wie vorhin, daß die -Normen der Funktionen auf jedem Teilgebiet der Form beschränkt sind, diesmal jedoch unabhängig von a. Das heißt, daß es ein K gibt, so daß für alle a und gilt:
Weil beschränkte Teilmengen von schwach folgenkompakt sind, gibt es zu jedem solchen Teilgebiet eine Folge , so daß dort schwach in gegen ein konvergiert. Da die gemäß Lemma 2.4 beschränkt sind, kann man durch Übergang zu einer Teilfolge erreichen, daß die zugehörigen gegen ein c konvergieren.
Mit Hilfe des Sobolewschen Einbettungssatzes folgt aus der -Abschätzung
Gemäß dem Satz von Arzela-Ascoli sind diese Funktionen daher präkompakt bzgl. der -Norm auf jedem solchen Teilgebiet, also konvergiert nach erneutem Übergang zu einer Teilfolge in dem Teilgebiet bezüglich der -Norm gegen ein . (Die Grenzwerte der schwachen -Konvergenz und der -Konvergenz stimmen überein.) Die genügen der Differentialgleichung . Weil die rechte Seite in gegen konvergiert, tut dies auch die linke Seite, so daß u der Differentialgleichung genügt.
Wegen und in ergibt sich weiterhin und in .
Von nun an sei mit (u,c) stets ein solcher Grenzwert gemeint. Gemäß Satz 5.8 gilt .
BEWEIS. Auf gilt und somit g(u)=0. Daher genügt es, das erste Integral auf zu betrachten. Für beliebiges z>0 gilt
Hierbei wurde verwendet, daß die Normalenableitung von u auf verschwindet und daß ist. Wegen und ist das erste Integral der letzten Zeile unabhängig von z nach oben beschränkt. Durch den Grenzübergang erhält man die Endlichkeit von .
Durch Multiplikation der Differentialgleichung (2.8) mit u vor der Aufintegration erhält man analog die Endlichkeit von :
Die beiden ersten Summanden der letzten Zeile sind unabhängig von z beschränkt, es bleibt also noch die Untersuchung des letzten. Weil
monoton in z ist, ist auch monoton in z. Daher ist dieser Term entweder beschränkt oder er konvergiert gegen für . Falls er gegen konvergiert, so müßte dies aber auch für gelten, was wegen der Beschränktheit von u jedoch ausgeschlossen ist. Also ist unabhängig von z beschränkt.
BEWEIS. Da u beschränkt und monoton in -Richtung ist, existieren die Limites
Zu setze
Für beliebige erfüllt die Differentialgleichung , also gilt gemäß der gewohnten -Abschätzung 5.7
denn für . Also konvergiert in nicht nur bezüglich der -Norm, sondern auch bezüglich der -Norm. Weil wie in Lemma 2.6 gezeigt endlich ist, muß gelten, d.h. sind Konstanten. Da auch das Integral endlich ist, muß gelten. Wegen , und folgt oder .
BEWEIS. Sei . Die Monotonie in -Richtung von u impliziert und wegen (2.13) . Integriere die Differentialgleichung (2.8) über das Gebiet und betrachte die Grenze . Weil wie eben gezeigt für gleichmäßig in y gegen 0 konvergiert, folgt
und somit
Falls man die Differentialgleichung vorher mit u multipliziert, folgt analog
Der zweite Summand auf der linken Seite ist ein Vielfaches von (2.73), also folgt
Also ist u konstant und .
BEWEIS. Wähle beliebig. Aufgrund der Stetigkeit von g gibt es ein mit . Zu jedem gibt es ein und ein mit . Setze . Wegen , K unabhängig von a, folgt für die Abschätzung (vgl. dazu auch die Abbildung). Aufgrund der Glattheit des Randes von gibt es ein von unabhängiges , so daß gilt. Damit folgt
BEWEIS. Gemäß Lemma 2.7 können nur die beiden Fälle und auftreten. Wir untersuchen beide Fälle getrennt.
Fall 1: . Integriere die Differentialgleichung (2.18) für die Funktion über dem Gebiet auf:
Aus Lemma 2.5 wissen wir, daß in der -Norm kompakt gegen konvergiert. Also konvergiert der drittletzte Summand gegen und der letzte gegen null. Wegen kann der zweitletzte Summand weggeschätzt werden, und nach Lemma 2.9 gilt
Wegen folgt nach Division durch die Behauptung.
Fall 2: . Mit einer Rechnung analog zum Beweis von Lemma 2.8 erhält man
Nun soll der Fall ausgeschlossen werden. Dies geschieht durch den Vergleich von u mit einer Funktion , die das asymptotische Verhalten von u modelliert. Sie wird mittels verallgemeinerter Eigenwert- und Eigenfunktionverfahren aus dem Kapitel 4 gewonnen.
BEWEIS. Aufgrund von Lemma 2.10 ist es möglich, ein mit und für hinreichend große a zu finden. Gemäß Satz 4.1 gibt es eine strikt positive Funktion und einen verallgemeinerten Eigenwert , so daß gilt:
Da nur bis auf eine multiplikative Konstante bestimmt ist, können wir auf annehmen. Mit
gilt
Wegen und folgt auf :
Wegen und (2.83) folgt
Mit Hilfe des gewohnten Maximumprinzips folgt nun und somit
auf . Wegen folgt .
Wie bereits oben gezeigt können höchstens die Fälle und auftreten. impliziert und ist somit ausgeschlossen. Demnach bleibt nur und übrig, was Gleichung (2.9) zeigt.
Wir haben also bis hierhin die Existenz einer Lösung von (2.8)-(2.10) gefunden. Da u als Grenzwert von Funktionen mit gewonnen wurde, folgt . Mit dem Maximumprinzipargument von Lemma 2.2 folgt 0<u, also ist die Ungleichung (2.14) gezeigt. Leider läßt sich auf diesem Weg nicht eine Ungleichung u<1 zeigen, denn in einer Umgebung eines Maximums 1 ist g(u) i. allg. nicht konstant null und besitzt das falsche Vorzeichen zur Anwendung des Maximumprinzips.
Da die Funktionen streng monoton wachsend sind, folgt für die Grenzfunktion u sofort die Ungleichung (2.15), und das Theorem ist bewiesen.